Angebote & Leistungen

Wie bieten Hilfe bei…

  • Erziehungsproblemen
  • Alltagsbewältigung
  • Verselbständigung von Jugendlichen/jungen Volljährigen
  • Kindeswohlgefährdung
  • Familienkonflikten und/oder -kommunikation
  • Rückführung aus stationären Einrichtungen
  • Umgang mit straffällig gewordenen Kindern und Jugendlichen
  • Schulmüden Kindern und Jugendlichen
  • Verwahrlosungstendenzen
  • Kindern/Jugendlichen von psychisch kranken Eltern
  • Bindungsstörungen
  • ADHS – und/oder essgestörten Kindern
  • Aggressions- und/oder Autoaggressionsproblematik
  • Kindern/Jugendlichen mit Drogenproblemen
  • Integrationsproblemen
  • Problemen des Umgangsrechtes
  • Trennung und Scheidung
  • Betreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §35 a SGB VIII

Unsere Angebote

  • SPFH
  • Erziehungsbeistandschaften
  • Clearing
  • Kontrolle im Rahmen einer § 8a Gefährdung
  • Begleitung von unbegleitet minderjährigen Asylsuchenden
  • Krisenintervention
  • Hilfe bei Verselbstständigung von Jugendlichen/jungen Erwachsenen
  • Hilfen für junge Volljährige
  • INSPE
  • Arbeit mit „Systemsprengern“
  • Beratung bei Schulden
  • Begleiteter Umgang
  • Kriminalprävention – Kooperation Polizei NRW Initiative „Kurve kriegen“
  • Elternarbeit
  • Freizeitpädagogik
  • Systemische Beratung
  • Vernetzung
  • Anbindung, Zusammenarbeit und Austausch mit verschiedenen Institutionen/Behörden
  • Schulbegleitung
§ 27 SGB VIII – Hilfe zur Erziehung

„(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

[…]“

§ 30 SGB VIII – Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“

§ 31 SGB VIII – Sozialpädagogische Familienhilfe

„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“

§ 35 SGB VIII – Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

„Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.“

§ 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

– Integrationshilfe/ Schulbegleitung

– Ambulante Betreuung

§ 41 SGB VIII – Hilfe für junge Volljährige

„(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet.

[…]“

§ 42a SGB VIII – Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

Ambulante Betreuung, Hilfe zur Verselbstständigung

§ 18.3 SGB VIII – Begleiteter Umgang

„Bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.“

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